- Zum Nutzungsersatz galt schon bisher, was die Rechtsprechung gleichwohl nachhaltig zu verinnerlichen unterlässt:
- Als Nutzung zu ersetzende Fruchtziehung entsteht nicht aus dem Umsatz (Annuitäten), sondern aus dem Erfolg (Marge nach Refinanzierung und Kosten). Das ist die Bemessungsgrundlage.
- Die Bemessung der Fruchtziehung der Höhe nach an Verzinsungsvorstellungen ergibt sich nicht aus gesetzlichen Normierungen, sondern aus Gegebenheiten des Marktes. Dessen Zinsfuß unterschreitet den Jahreszins von 2,5 % ü.B. p.a. seit Beginn der Niedrigzinsphase vor einem Jahrzehnt.
- Die von der Rechtsprechung angelegte gegenläufige tatsächliche Vermutung hat in der Lebens- und Wirtschaftserfahrung keine tatsächliche Grundlage.
- Die Darlegung des Refinanzierungsaufwands in pagatorischer Darstellung ist ausgeschlossen und kalkulatorisch geboten.
- Der Nutzungsersatzanspruch des widerrufenden Verbraucherdarlehensnehmers ist jedenfalls im Fernabsatz dem Grunde nach gegenstandslos, wenn der EuGH die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.2019 (dort Tz. 84 – 89) in der Rechtssache C-143/18 – Romano bestätigen sollte. Das Harmonisierungskonzept in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG schließt die Möglichkeit aus, dass ein Mitliedstaat die Rückabwicklung in einer für den Verbraucher günstigeren Weise regelt (ECLI:EU:C:2019:273).
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