Auch nach Auslauf der Widerruflichkeit ist die Prozessflut zum Widerruf des Verbraucherdarlehens ungebrochen. Die meisten Klagen beginnen mit der Feststellung der Widerruflichkeit, statt sogleich die Rückabwicklung einzubeziehen. Gegen die ganz herrschende Rechtsprechung meldet der Verfasser Zweifel an der prozessualen Zulässigkeit an.
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